Törn AGB
Gültig ab 1. Dezember 2024
Art. 1 Grundsätzliches
Törns der Regionalgruppe Basel des Cruising Club der Schweiz (CCS), in der Folge RG Basel genannt, sind Fahrten auf Segel- oder Motoryachten, die im Sinne von Art. 3 der Vereinsstatuten des CCS der Förderung des Yachtsports auf See und der Aus- und Weiterbildung von qualifizierten Yachtsportlern dienen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Törns der RG Basel (Skipper 1, Skipper 2 und Crew) sind Aktivmitglieder oder Gönnermitglieder der RG Basel oder des CCS Schweiz.
Art. 2 Die Schiffsübergabe
Die RG Basel stellt der Crew für einen Törn ein Schiff zur Verfügung.
Das Schiff wird am Übernahmeort von der vorhergehenden Crew respektive vom Vercharterer übernommen und am Übergabeort an die nachfolgende Crew resp. dem Vercharterer übergeben.
Die Crew-Mitglieder ermächtigen durch ihre Törnanmeldung den Skipper oder die Skipperin in gemeinsamem Namen das Schiff vom Vercharterer zu übernehmen.
Art. 3 Die Crew
Die Crew inkl. Skipper oder Skipperin bildet eine einfache Gesellschaft im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung (OR 530 ff.) mit dem Zweck der Durchführung eines RG Törns unter der nautischen Verantwortung des Skippers oder der Skipperin. Praktische Erfahrung ist erwünscht, aber nicht zwingend vorausgesetzt. Der Skipper 1 übernimmt die Verantwortung für die seemännische und sorgfältige Schiffsführung.
Jedes Crew-Mitglied hat Anspruch auf einen Kojenplatz und die gemeinsame Benützung der übrigen Teile und Ausrüstung des Schiffes.
Das Crewmitglied muss schwimmen können.
Alle Crewmitglieder beteiligen sich in der Regel an allen anfallenden Arbeiten (Manöver, Steuern, Segelbedienung, Navigation, Haushaltführung, Reinigung und Unterhalt (sofern nicht im Chartervertrag vom Vercharterer übernommen) des Schiffes). Die Skipperin oder der Skipper erlässt die notwendigen Weisungen und berücksichtigt dabei soweit möglich Vorkenntnisse und besondere Fähigkeiten und Interessen der Crewmitglieder.
Art. 4 Die Schiffsführung
Der Vorstand der RG Basel setzt die Skipper und Skipperinnen 1 und 2 für den vorgesehenen Törn ein. Sofern diese vom CCS bereits geprüft und qualifiziert sind, stützt sich der Vorstand der RG Basel auf diese Qualifikation ab.
Die Crew steht unter der Führung des Skippers oder der Skipperin (stellvertretend Skipper 2 im Rahmen seiner oder ihrer Möglichkeiten), welche die Pflichten und Rechte eines verantwortlichen Schiffsführers gemäss der schweizerischen Gesetzgebung wahrnimmt. Bei der Schiffführung sind auch die rechtlichen Bestimmungen im Törnrevier zu beachten. Die Crew-Mitglieder anerkennen dies und verpflichten sich zur Einhaltung der Anordnungen des Skippers oder der Skipperin.
Den Anordnungen der Skipperin oder des Skippers ist unbedingt Folge zu leisten. Kommt ein Crewmitglied den Anweisungen nicht nach oder handelt es wiederholt gegen die gemeinschaftlichen Interessen der Crew oder gegen die Sicherheitsanweisungen, so kann es nach Erreichen des nächsten Hafens vom weiteren Törnverlauf ausgeschlossen werden. In diesem Fall erlischt der Vertrag und alle Rechtsansprüche gegenüber der Crew und der RG Basel.
Art. 5 Finanzielle Verpflichtungen
Die Crew-Mitglieder leisten der RG Basel direkt und ohne Vorbehalt einen Törnbeitrag gemäss Törn-Ausschreibung. Der gesamte Törnbeitrag wird 30 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Er ist vor Törnbeginn zu begleichen. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, so behält sich die RG Basel vor, den Platz weiterzugeben.
Der Skipperin oder dem Skipper 1 wird der Törnbeitrag erlassen, Skipper 2 geniessen einen Rabatt von 20% auf den offiziellen Törnpreis. Der Vorstand der RG Basel kann Jugendlichen bis zum 25. Altersjahr (auf Gesuch hin bis zum vollendeten 30. Altersjahr, wenn sie eine Vollzeitausbildung absolvieren (Nachweis mit Kopie des Lehrlings- oder Studentenausweises erforderlich) mit dem Törnpreis bis zu 50% entgegenkommen.
Anmeldungen durch die Crew-Mitglieder sind verbindlich und beinhalten die Anerkennung dieser AGB. Für die RG Basel ist die Buchung jedoch erst mit Eintreffen der Zahlung bindend.
Die An- und Abreise zum Törn ist Sache des Teilnehmers und liegt ausserhalb der Leistungen und des Verantwortungsbereiches der RG Basel.
Skipper und Crewmitglieder tragen die gemeinsamen Kosten (Bordkasse) zu gleichen Teilen. Dies betrifft Kosten für Bordverpflegung, Verbrauchsmaterial, Treibstoffe, Liegeplatzgebühren, lokale Taxen, allfällige Ersatzbeschaffungen für verlorene oder beschädigte Ausrüstungsteile oder andere, durch den Törn entstehende Kosten.
Alle weiteren Kosten (insbesondere Reisekosten zum/vom Übernahme-/Übergabeort, Hotelunterkünfte, Kostenbeteiligung für selbstverschuldete Schäden in der Höhe von maximal CHF 200.00 pro Fall) gehen zu Lasten der einzelnen Teilnehmenden.
Art. 6 Hin- und Rückreise
Die Organisation und die Finanzierung der Hinreise zum Übernahmeort und zur Rückreise vom Übergabeort ist Sache jeder einzelnen Teilnehmerin oder jedes einzelnen Teilnehmers.
Die Zeit der Schiffsübernahme erfolgt nach Absprache.
Vor der Buchung der Hin- und Rückreise nehmen die Crewmitglieder zur Reisekoordination mit der Skipperin 1 oder dem Skipper 1 Kontakt auf. Die Crewmitglieder sind gehalten, ihre Reiseplanungen flexibel und stornierbar/anpassbar zu gestalten. Für Umbuchungen, die aufgrund fehlender Absprache mit der Skipperin 1 oder dem Skipper 2 notwendig werden, übernimmt die RG Basel keine Haftung. Es wird empfohlen, eine Reiseversicherung abzuschliessen.
Art. 7 Gewährleistungen
Die RG Basel leistet zusammen mit dem Vercharterer Gewähr für einen ordentlichen und sicheren Gebrauchszustand des Schiffes und der Ausrüstung.
Der Skipper bietet der RG Basel Gewähr für eine seemännische und sorgfältige Schiffsführung und hält zusammen mit der Crew das Schiff in einem ordentlichen und sicheren Gebrauchszustand.
Der Törn wird nur bei genügender Teilnehmerzahl durchgeführt. Der Vorstand entscheidet darüber nach abgelaufener Anmeldefrist.
Art. 8 Versicherungen
Die clubeigenen Schiffe des CCS verfügen über die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, namentlich eine Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter, eine Kaskoversicherung sowie eine Rechtsschutz- und eine Insassen-Unfallversicherung. Von der RG Basel gecharterte Schiffe verfügen über die im jeweiligen Chartervertrag vereinbarten Versicherungen.
Die Crew haftet gegenüber der RG Basel für während dem Törn verursachte Schäden auch ohne Nachweis eines persönlichen Verschuldens bis zur Höhe des Selbstbehaltes und für Verluste. Der Anteil an den Kosten im Schadenfall beträgt im Maximum CHF 200.00 pro Schadenfall und Person. Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind nicht versichert. Hier haftet der Verursacher für den gesamten Schaden. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, haftet die gesamte Crew solidarisch.
Die Crewmitglieder verpflichten sich, den Skipper anteilsmässig schadlos zu halten, falls er für Schäden belangt wird.
Den Crew-Mitgliedern sind die allfällige Ausdehnung ihrer Kranken- und Unfallversicherung auf Leistungen im Ausland sowie der Abschluss einer Annulierungskostenversicherung dringend empfohlen.
Art. 9 Rücktritt
Die RG Basel kann von diesem Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung und entschädigungslos zurücktreten, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, welche vermuten lassen, dass der Törn nicht mit der erforderlichen Sicherheit durchgeführt werden kann oder bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung aus wichtigem Grund des für diesen Törn vorgesehenen Skippers 1.
Kann der Törn aus Gründen, welcher die RG Basel zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, können die Crewmitglieder entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten; die RG Basel erstattet ihnen in diesem Fall ihre bereits bezahlten Törnbeiträge.
Tritt ein Crewmitglied vom Vertrag zurück, so wird ihm sein Törnbeitrag zurückerstattet, sofern es ein geeignetes Ersatzmitglied benennt. Das Ersatzmitglied muss die Verpflichtung zur Törnteilnahme und Zahlung des Törnbeitrags aus der Törnanmeldung des zurücktretenden Crewmitglieds übernehmen. Findet die RG Basel einen Ersatz, so wird dem Crewmitglied sein Törnbeitrag unter Verrechnung eines Unkostenbeitrages von CHF 100 zurückerstattet.
Steht einer Crew aus Gründen, die die RG Basel oder der CCS zu vertreten hat, das Schiff während insgesamt zwei oder mehr Nächten pro Törnwoche zur Übernachtung nicht zur Verfügung, so haben die Crew-Mitglieder Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der externen Übernachtung. Der Crew werden die effektiven Kosten bis maximal CHF 100.00 pro Nacht vergütet.
Steht das Schiff aus Gründen, welche die RG Basel zu vertreten hat, für insgesamt 1½ Tage oder mehr pro Törnwoche für den nautischen Betrieb nicht zur Verfügung und kann während dieser Zeit kein nautisches Ersatzprogamm organisiert werden, so haben die Crew-Mitglieder Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beträgt ab dem 2. Tag pro Tag und Teilnehmer:
Muss das Schiff an einem anderen als dem vorgesehenen Ort übernommen werden und hat die Crew den Übernahmeort nicht mehr direkt erreichen können, so übernimmt die RG Basel die Wegkosten vom alten zum neuen Übernahmeort bzw. allfällige Kosten für Reiseplanänderungen. Die RG Basel behält sich vor, auf den Vercharterer resp. die übergebende Crew, Rückgriff zu nehmen. Auf letztere, soweit diese die Gründe für die Törnverhinderung verursacht haben.
Die obengenannten Vergütungen werden nur auf entsprechendes Gesuch der Anspruchsberechtigten ausgerichtet.
Art. 11 Folgen von Törnabsagen oder -anpassungen wegen Pandemie
Der Törnbetrieb und der Törnplan können aufgrund von Pandemie-Massnahmen Anpassungen erfahren, welche von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu akzeptieren sind. Namentlich ist die RG Basel berechtigt, Törnanpassungen (Region) vorzunehmen oder ein Ersatzschiff (Charterschiff) zu stellen, ohne dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dadurch zu einem Rücktritt vom Törn berechtigt werden.
Im Falle eines Törnausfalls zahlt die RG Basel die bereits bezahlte Törngebühr vollumfänglich zurück. Für allfällige Folgekosten jeder Art, namentlich Reise-, Hotelkosten oder Kosten wegen Quarantäneverpflichtungen etc. haftet die RG Basel nicht.
Skipper und Crew verpflichten sich, ein allfälliges Schutzkonzept der RG Basel, sowie anwendbare gesetzliche Vorschriften zur Pandemieeindämmung einzuhalten.
Art. 12 Haftungsauschluss
Jedes Crewmitglied fährt auf eigene Gefahr mit und verzichtet auf Schadenersatzansprüche aus allen rechtlichen Gesichtspunkten für Personen- und Sachschäden gegen andere Crewmitglieder (einschliesslich den Skipper 1 und/oder Skipper 2) sowie der RG Basel, soweit der Schaden auf fahrlässigem Verhalten beruht.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht soweit die Schäden vorsätzlich verursacht wurden oder von einer Haftpflichtversicherung getragen werden.
Art. 13 Datenschutz
Zur korrekten Vorbereitung eines Törns werden schützenswerte persönliche Daten zu den Mitgliedern der Crew erhoben. Dazu gehören unter anderem das Geburtsdatum, die Nationalität, die Nummer des Passes oder der Identitätskarte und die Angaben zu einer Person, die im Notfall kontaktiert werden kann, medizinische Informationen, die für den Törnbetrieb relevant sind.
Die RG Basel erhebt diese Daten und speichert sie elektronisch. Sie stellt sicher, dass sie nur von den jeweils zuständigen Funktionsträgern (z.B. zuständige Skipper, Vorstandsmitglieder) eingesehen und bearbeitet werden können und nicht an Dritte weitergeben werden. Den gleichen Regeln unterliegen auch die Informationen über Skipper und Crew in einem allfälligen Törn-Feedback.
Die Daten werden insbesondere zum Erstellen der Crewliste verwendet. Die Crewliste ist gesetzlich verpflichtender Teil des Logbuchs. Nationale oder lokalen Behörden können Einblick in die Crewliste nehmen oder eine Kopie der Crewliste verlangen.
Mit der Anmeldung zum Törn stimmt die Teilnehmenden dieser Bearbeitung ihrer Personendaten zu.
Art. 13 Inkrafttreten, Schlussklausel
Dieser Törnvertrag wird mit der Annahme der AGB und der Bestätigung der Anmeldung durch die RG Basel verbindlich.
Gerichtsstand ist Basel. Der Gerichtsstand ist namentlich auch für alle Streitigkeiten zwischen Crewmitgliedern anwendbar. Anwendbar ist ausschliesslich das schweizerische Recht.
CCS Regionalgruppe Basel
Basel, den 13. November 2024