Statuten

Gültig ab 15. November 2024

 

Art. 1      Name und Sitz

Die Regionalgruppe Basel (nachstehend RG Basel genannt) des Cruising Club der Schweiz (nachstehend CCS genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler Verein gemäss Art. 60-79 ZGB.

Die RG Basel mit Sitz in Basel ist eine Regionalgruppe des CCS im Sinne von Art. 24 der Statuten des CCS.

 

Art. 2      Zweck

Die RG Basel bezweckt die Verfolgung der Ziele des CCS, wie diese in Art. 3 und 24.1 der Statuten des CCS umschrieben sind. Der Zweck umfasst:

·     die Förderung des Yachtsportes auf See und in der Schweiz

·     die Ausbildung von Yachtsportlern

·     die Pflege der Kameradschaft und die Erhaltung der nautischen Traditionen

·     die Jugendförderung im Bereich des Yachtsportes

·     die Durchführung von Zusammenkünften, yachtsportlichen Anlässen, Kursen, usw.

·     enge Kontakte zu Yacht- und Bootssportvereinen in der Region

 

Art. 3      Mitgliedschaft

Die RG Basel besteht aus

·     Aktivmitgliedern

·     Gönnermitgliedern

·     Ehrenmitgliedern

Die Aufnahme von Aktivmitgliedern und Gönnermitgliedern erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Das Aufnahmegesuch für Aktivmitglieder erfolgt gleichzeitig mit der Anmeldung beim CCS Schweiz bei der Wahl der Option Mitgliedschaft bei der RG Basel

Der Austritt ist jederzeit möglich. Das Mitglied erklärt den Austritt gegenüber dem Vorstand schriftlich oder elektronisch. Der Austritt aus der RG Basel bei weiterem Verbleib der Mitgliedschaft beim CCS Schweiz muss zudem schriftlich durch das Mitglied beim CCS Schweiz gemeldet werden, ansonsten die Austrittserklärung auch für den CCS Schweiz gilt.

Der Mitgliederbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bleibt auch bei unterjährigem Austritt geschuldet.

Ein Mitglied, das trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen gegenüber der RG Basel nicht nachkommt oder deren Interessen zuwiderhandelt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Gründe sind ihm schriftlich zu eröffnen.

Gegen den Ausschluss kann zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung Einsprache erhoben werden. Der schriftliche und begründete Rekurs ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Ausschlussentscheids beim Vorstand einzureichen.

Entrichtet ein Mitglied 30 Tage nach der zweiten eingeschriebenen Mahnung seinen Mitgliederbeitrag nicht, so werden bis zur Zahlung die Mitgliedschaftsrechte sistiert. Ein Ausschluss säumigen Mitglieder erfolgt ohne Mitteilung auf das Ende des Geschäftsjahres.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche an die RG Basel, namentlich auch das Recht zur Führung des Clubstanders.

 

Art. 3a    Aktivmitglieder

Aktivmitglied der RG Basel kann nur sein, wer zugleich Aktivmitglied des CCS Schweiz ist.

Die Kategorie der Aktivmitglieder setzt sich zusammen aus:

·     Einzelmitgliedern;

·     Partnermitgliedern: Aktivmitglieder, deren Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in oder Lebenspartner/in ebenfalls Aktivmitglied ist und im selben Haushalt lebt;

·     Juniormitgliedern: Aktivmitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Aktivmitglieder haben alle Mitgliederrechte und –pflichten nach diesen Statuten und Gesetz.

 

Art. 3b    Gönnermitglieder

Gönnermitglied der RG Basel kann sein, wer nicht Aktivmitglied des CCS sein will oder kann.

Die Kategorie Gönnermitglieder setzt sich zusammen aus:

·     Einzelmitgliedern

·     Partnermitgliedern: Gönnermitglieder, deren Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in oder Lebenspartner/in Aktiv- oder Gönnermitglied ist und im selben Haushalt lebt.

Gönnermitglieder haben weder Antrags-, Stimm- noch Wahlrecht.

 

Art. 3c    Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden, wer sich um den Yachtsport oder um die RG Basel besonders verdient gemacht hat.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds, sind aber von der Entrichtung des Mitgliederbeitrags befreit.

 

Art. 4      Datenschutz

Für die Bearbeitung der Mitgliederdaten finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

Zur Vereinfachung der gemeinsamen Mitgliederadministration tauscht die RG Basel die nötigen Daten mit dem CCS aus. Jede andere Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitglieds zulässig.

Mit der Mitgliedschaft stimmt das Mitglied zu, dass sein Name und Adresse im internen Mitgliederverzeichnis publiziert, das in Druckform als separater Anhang zum Jahrbuch an sämtliche Mitglieder der RG Basel verteilt wird.

 

Art. 5      Finanzen

Die Tätigkeit der RG Basel wird finanziert durch:

·     Mitgliederbeiträge (diese werden für Aktivmitglieder vom CCS gemäss Art. 24 Abs. 6 der CCS Statuten eingefordert)

·     Kursgelder

·     Törnbeiträge

·     Dienstleistungen

·     Spenden, Sponsoring, Inserate und andere Einnahmen

 

Art. 6      Organisation

Die Organe der RG Basel sind:

·     die Generalversammlung

·     der Vorstand

·     die Kontrollstelle

 

Art. 7      Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im letzten Quartal des Kalenderjahres, vor der Generalversammlung des CCS, statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn sie vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder beantragt werden.

Zu einer Generalversammlung ist mindestens 10 Tage vorher einzuladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder auf Wunsch schriftlich. Anträge von Mitgliedern sind bis 30 Tage vor der Generalversammlung (schriftlich oder per Email) an den Vorstand einzureichen.

Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Generalversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen Folgendes durchführen:

a)         Eine virtuelle Generalversammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine unmittelbare Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Eine hybride Veranstaltung ist nicht zulässig.

b)        Eine Abstimmung auf schriftlichem oder elektronischem Weg (Zirkularbeschluss), wobei in diesem Fall ein Protokoll über den Zirkulationsbeschluss vom Captain und Sekretariat zu erstellen ist.

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

·     Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung

·     Abnahme des Jahresberichts des Captains

·     Abnahme der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichts

·     Entlastung des Vorstands

·     Wahl des Vorstands und der Kontrollstelle

·     Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Beiträge und Gebühren

·     Behandlung von Anträgen von Vorstand und Mitgliedern

·     Statutenänderungen

·     Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

·     Auflösung der RG Basel

Die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgt in der Regel durch Handerheben mit einfachem Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung ist nicht möglich. Für Statutenänderungen und die Auflösung der RG Basel gelten sinngemäss die Statuten des CCS.

 

Art. 8      Vorstand

Der Vorstand der RG Basel setzt sich zusammen aus:

a)        dem Captain

b)        dem Kassier

c)         3-7 Mitgliedern, darunter die Kasse und das Sekretariat

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand vertritt die RG Basel nach aussen und beschliesst über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Er arbeitet das Club-Programm aus und kann Kommissionen bestellen. Der Vorstand regelt die Unterschriftenberechtigung wobei Kollektivunterschrift gilt.

 

Art. 9      Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einem bzw. einer für zwei Jahre gewählten Rechnungsrevisor bzw. Rechnungsrevisorin oder einer externen Revisionsstelle. Wiederwahl ist möglich. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet darüber der Generalversammlung Bericht. Die Kontrollstelle hat das Recht, jederzeit in das Rechnungswesen sowie in alle Bücher und Belege Einsicht zu nehmen und den Kassensaldo festzustellen.

Das Geschäftsjahr der RG Basel dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September.

 

Art 10     Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder für Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen. Die Mitglieder können ausschliesslich zur Zahlung ihrer Mitgliederbeiträge verpflichtet werden.

 

Art. 11    Auflösung

Bei einer Auflösung wird verbleibendes Vermögen der RG Basel vom CCS während 5 Jahren treuhänderisch verwaltet zu Handen einer eventuell später neu zu gründenden Regionalgruppe in derselben Region. Nach Ablauf dieser Frist fällt es an den CCS.

 

Art. 12    Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung der RG Basel am 15. November 2024 beschlossen. Die Statuten der RG Basel sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind durch den CCS Zentralvorstand hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Statuten des CCS zu überprüfen (Art. 24. Abs. 1 der CCS Statuten). Die vorliegenden Statuten ersetzen sämtliche bisherigen Ausgaben und Ergänzungen. Sie treten mit Genehmigung durch die Generalversammlung sowie der Zustimmung des CCS Zentralvorstands per sofort in Kraft.

 

CCS Regionalgruppe Basel
Aesch, den 15. November 2024

 

Captain                                                       Aktuar
sig. Monika Naef                                       sig. Constantin Sluka